Satzung

Satzung des Vereins "Förderverein Stadtpark Norderstedt e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadtpark Norderstedt e.V.".
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer- begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Schleswig-Holstein vorrangig auf dem für die Landesgartenschau Norderstedt umzugestaltenden Gelände, wobei insbesondere die diesen Zielen entsprechende nachhaltige Nutzung des Geländes über die Landesgartenschau hinaus im Mittelpunkt stehen soll.
Im Zusammenhang mit der seitens der Betreibergesellschaft der Landesgartenschau durchzuführenden Veranstaltung „Landesgartenschau Norderstedt 2011“ soll des weiteren durch den Verein eine Förderung der Kultur sowie des Städtebaus erfolgen.
2.) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden, - indem zur Förderung der Kultur kulturelle Veranstaltungen auf dem Landesgartenschaugelände, wie
z.B. literarische, musikalische, bildende oder schauspielerische Kunst veranstaltet bzw. deren Veranstaltung unterstützt werden;
- indem zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Projekte durchgeführt oder unterstützt werden, welche sich z.B. mit der Schaffung von Lebensraum durch Pflanzungen, z.B. für Insekten und Vögel beschäftigen, welche Pflege von speziellen Grünanlagen nach der Durchführung der Landesgartenschau durch Arbeitskreise des Fördervereins zur nachhaltigen Nutzung zum Inhalt haben;
- die Veranstaltung „Landesgartenschau Norderstedt 2011“ soll gefördert werden, in dem Transparenz in der Öffentlichkeit über die Planung und den Stand der Veranstaltung sowie die Gestaltung des Geländes geschaffen wird.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Der Verein wird keinen Grundstückserwerb tätigen. Der Verein wird die „Landesgartenschau Norderstedt 2011“ nicht selbst veranstalten, dieses erfolgt durch die Betreibergesellschaft.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vereins oder Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit durch den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfallen seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Norderstedt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des Geländes der Landesgartenschau verwenden wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Darüber hinaus dürfen juristische Personen Mitglied des Vereins werden. Diese haben gegenüber dem Förderverein maximal zwei sie vertretende Personen zu bestimmen.
2.) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3.) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Schriftformerfordernis wird gewahrt wenn die Mahnungen an die letzte, dem Verein vom Mitglied genannte Postanschrift übersandt werden. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des gesamten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen. Das Recht des Vorstandes, eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der anliegenden Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. In der Beitragsordnung können Ermäßigungen vorgesehen werden. Des weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften in einem Geschäftswert von über EUR 5.000,00 die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
2.) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu weiteren 5 Beisitzern.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere für folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.) Der geschäftsführende Vorstand sowie die bis zu 4 der Beisitzer des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Soweit juristische Personen Vereinsmitglied sind, können die nach § 3 Abs. l Satz 3 dieser Satzung genannten Personen als natürliche Personen gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Ein Beisitzer wird durch die Stadtpark Norderstedt GmbH bestellt.
2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1.) Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, auf die Einhaltung der Frist kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Abwesende Vorstandsmitglieder können sich durch andere Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung vertreten lassen, sie haben dies zuvor dem Vorsitzenden für jede einzelne Sitzung, anzuzeigen.
Bei der Herbeiführung von Beschlüssen, die die Vergabe von Aufträgen an die Mitglieder des Vorstandes des Vereins betrifft und für die eine angemessene Vergütung bezahlt wird, hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.
3.) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Abstimmungsform zustimmen.

§ 11 Kassenprüfer
Der Verein hat 2 Kassenprüfer. Sie haben die ordnungsgemäße Buchführung sowie das Vereinsvermögen zum Ende eines jeden Jahres zu prüfen.

§ 12 Mitgliederversammlung
1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Juristische Personen werden durch die nach § 3 Abs.1, Satz 3 dieser Satzung genannten Personen vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. f) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem im Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Versammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Norderstedter Zeitung und dem Heimatspiegel erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung, einzuhalten.
2.) Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2.) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche Von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§16 Auflösung des Vereines
1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Norderstedt,
mit der Auflage, dieses zur Erhaltung des Geländes der Landesgartenschau zu verwenden. 

Die am 24.09.2007 errichtete Satzung wurde
• durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.01.2008 geändert in § 7 Abs. 1 (Vorstand)
• durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.06.2008 geändert in § 2 Abs. 1-3 (Zweck, Gemeinnützigkeit) und
• durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2010 geändert in § 2 Abs. 4 (Zweck, Gemeinnützigkeit) und in § 10 Absatz 2 (Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes)
• durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.10.2011 geändert in § 1 Abs. 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr).
Beitragsordnung
• Mitgliedsbeitrag 36 Euro
• Bei Ermäßigung 24 Euro
• Familien 48 Euro
• Firmen/Juristische Personen 72 Euro